Sehr geehrter Reisegast (m/w),
die „Allgemeinen Reisebedingungen“ gelten für Pauschalreisen - außer Tagesfahrten - die von „Komm mit“ Morent GmbH & Co. KG Reisen – kurz „Komm mit - Reisen“ – im eigenen Namen veranstaltet werden. Für Reisen, die von „Komm mit - Reisen“ lediglich vermittelt werden (Flusskreuzfahrten und Kreuzfahrten, bei denen ein anderer Veranstalter ausdrücklich genannt wird), gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters, die wir Ihnen vor Ihrer Buchung vollständig zur Verfügung stellen. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bedingungen sorgfältig durch; diese werden – sofern wirksam vereinbart – Gegenstand des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Pauschalreisevertrages. Die Bestimmungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen der §§ 651a ff. BGB. Der Begriff „Reisender“ ist geschlechtsneutral zu verstehen.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
a) Unsere Reisen können bei uns, in jedem Reisebüro mit „Komm mit – Reisen“ Agentur, in Textform oder elektronisch gebucht werden. Außer bei elektronischen Buchungen gilt, dass der Pauschalreisevertrag mit den Formularen von „Komm mit - Reisen“ (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden soll. Sämtliche Abreden und Sonderwünsche sollen erfasst werden. „Komm mit – Reisen“ stellt dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung, die den Vorgaben des Art. 250 EGBGB §§ 3, 6 entspricht. „Komm mit-Reisen“ stellt dem Reisenden eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags in Papierform zur Verfügung, wenn der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte und der Reisende dies verlangt.
b) An die Anmeldung ist der Reisende 7 Arbeitstage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch „Komm mit - Reisen“ bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nimmt „Komm mit - Reisen“, worauf der Reisende ausdrücklich im Telefonat hinzuweisen ist, nur Reservierungen vor, auf die hin der Pauschalreisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an „Komm mit – Reisen“ zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so ist die Reservierung gegenstandslos.
d.) Erfolgt die Buchung des Kunden über Homepage von „Komm mit - Reisen“, so kommt der Pauschalreisevertrag nicht schon durch Betätigung des Buttons „kostenpflichtig Buchen“ zustande. Es gilt Ziff. 1 b) dieser Bedingungen mit der Maßgabe, dass der Kunde an seine Erklärung 3 Werktage gebunden ist. „Komm mit – Reisen“ wird jedoch dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Der Ablauf der Buchung wird auf der Homepage erläutert. Eingegebene Daten können korrigiert, zurückgesetzt und gelöscht werden. Nach Abschluss der Buchung kann der Vorgang gespeichert und ausgedruckt werden.
e) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den „Komm mit - Reisen“ 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Die Annahme geschieht durch Rücksendung der bestätigten Reisebestätigung oder durch vorbehaltlose Zahlung des Reisepreises (An-/ und/oder Restzahlung).
f.) Hinweise bei Flug, bzw. kombinierten Bus-/ Flugreisen: Bei kombinierten Bus-/ Flugreisen wird der Kunde bei Buchung über die Identität der ausführenden Airline informiert. Steht die ausführende Airline bei Vertragsschluss noch nicht fest, wird informiert, welche Airline voraussichtlich die Flüge ausführt. Der Kunde wird in dem Fall unverzüglich informiert, sobald die ausführende Airline feststeht. Entsprechendes gilt, wenn die Airline wechselt. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste über Fluggesellschaften, die vom Flugbetrieb innerhalb der EU ausgeschlossen sind (black list), kann unter www.eu-info.de / Rubrik: „Reisen und Wohnen“ eingesehen werden.
2. Zahlung des Reisepreises
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur zu leisten, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und „Komm mit-Reisen“ dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers zur Verfügung stellt. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt:
b) Nach Abschluss des Pauschalreisevertrages sind 15 % des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein) zu zahlen, sofern die Reise von „Komm mit – Reisen“ wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht mehr abgesagt werden kann. Hiernach ist der Restbetrag
- 18 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- 5 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- 1 Tag vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse, die nach den in Abs. c genannten Zeitpunkten erfolgen, verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheins.
3. Leistungen
a.) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
b.) Zusätzliche Leistungen sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden.
4. Preisänderungen, Änderungsvorbehalte, Preissenkung
(1) „Komm mit-Reisen“ behält sich die Erhöhung des Reisepreises vor, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger; der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen kann „Komm mit-Reisen“ bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann „Komm mit-Reisen“ beanspruchen. Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei Erhöhung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reiseleistungen dadurch verteuern.
Die Erhöhung ist auf 8% des Reisepreises begrenzt. „Komm mit-Reisen“ hat den Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen.
(2) Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für „Komm mit-Reisen“ führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von „Komm mit-Reisen“ zu erstatten. „Komm mit-Reisen“ darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. „Komm mit-Reisen“ hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
(3) Änderungen und Abweichungen anderer Vertragsbedingungen als den Reisepreis, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und von „Komm mit-Reisen“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen unerheblich sind. „Komm mit -Reisen“ hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich vor Reisebeginn in hervorgehobener Art über die Leistungsänderung zu unterrichten.
5. Erhebliche Vertragsänderungen
(1) Übersteigt die in Ziffer 4 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann „Komm mit-Reisen“ dem Reisenden bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eine entsprechende Preiserhöhung anbieten. Der Reisende hat in dem Fall innerhalb von 10 Tagen gegenüber „Komm mit-Reisen“ zu erklären, ob er seinen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Alternativ kann „Komm mit-Reisen“ dem Reisenden eine Ersatzreise anbieten. Vorstehendes gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn „Komm mit-Reisen“ die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Nach Ablauf der von „Komm mit-Reisen“ gesetzten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen, wenn der Reisende bis dahin keine oder keine anderslautende Erklärung gegenüber „Komm mit-Reisen“ abgibt.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, hat „Komm mit-Reisen“ keinen Anspruch auf den Reisepreis. Eventuell bereits geleistete Anzahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt zu erstatten..
6. Rücktritt vor Reisebeginn
A. Rücktritt des Reisenden
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegen-über „Komm mit-Reisen“ zu erklären. Wurde die Reise über einen Reisevermittler gebucht, kann die Erklärung auch gegenüber dem Reisevermittler erfolgen. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert „Komm mit-Reisen“ den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. „Komm mit-Reisen“ kann jedoch nach dem Gesetz (§ 651h BGB) eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) „Komm mit-Reisen“ hat die Entschädigung nach Absatz 1 pauschaliert. Unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der im Allgemeinen zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von „Komm mit-Reisen“ und dem für gewöhnlich zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen ergeben sich folgende Pauschalen:
Bei BUSREISEN und KOMM MIT FLUSSREISEN:
- bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn
5 % des Gesamtreisepreises
- bei Rücktritt vom 29.-22. Tag vor Reisebeginn
15 % des Gesamtreisepreises
- bei Rücktritt vom 21.-14. Tag vor Reisebeginn
35 % des Gesamtreisepreises
- bei Rücktritt ab 13. Tag vor Reisebeginn
60 % des Gesamtreisepreises
Bei kombinierten BUS-FLUG-REISEN
- bei Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn
15% des Gesamtreisepreises
- bei Rücktritt vom 44.-30. Tag vor Reisebeginn
30% des Gesamtreisepreises
- bei Rücktritt vom 29.-22. Tag vor Reisebeginn
50% des Gesamtreisepreises
- bei Rücktritt vom 21.-15. Tag vor Reisebeginn
60% des Gesamtreisepreises
- bei Rücktritt ab 14. Tag vor Reisebeginn
80% des Gesamtreisepreises
Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass die tatsächliche Entschädigung geringer ist als die Pauschale oder „Komm mit – Reisen“ überhaupt keine Entschädigung zusteht. Auf Verlangen des Reisenden hat „Komm mit – Reisen“ die Höhe der Pauschale zu begründen.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann „Komm mit-Reisen“ keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen oder der Rücktritt des Reisenden von „Komm mit-Reisen“ verschuldet wurde.
B. Rücktritt von „Komm mit-Reisen“
(4) „Komm mit-Reisen“ führt Reisen ab einer Teilnehmerzahl von 20 Personen durch. Gelten für eine Reise abweichende Bedingungen, ergibt sich dies aus der jeweiligen Reisebeschreibung. Diese geht in dem Fall diesen allgemeinen Bedingungen vor. Der Reisende ist vorvertraglich und in der Reisebestätigung über die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsmöglichkeit zu informieren. „Komm mit-Reisen“ kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Der Rücktritt ist bis spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen zu erklären. Entscheidend ist die Kenntnismöglichkeit des Reisenden. „Komm mit-Reisen“ kann ferner den Rücktritt erklären, wenn „Komm mit-Reisen“ aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall ist der Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt „Komm mit-Reisen“ vom Vertrag zurück, verliert „Komm mit-Reisen“ den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Eventuell bereits geleistete Anzahlungen werden innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt erstattet.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Der Reisende hat keinen Anspruch auf nachträgliche Änderungen. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil „Komm mit-Reisen“ keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Verlangt der Reisende außerhalb von Satz 2 nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann „Komm mit – Reisen“ bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von „Komm mit-Reisen“ ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was „Komm mit-Reisen“ durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersatzreisende
(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie „Komm – mit Reisen“ nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
(2) „Komm mit – Reisen“ kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende „Komm mit – Reisen“ als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.
(4) „Komm Mit – Reisen“ wird dem Reisenden einen Nachweis darüber erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist „Komm mit – Reisen“ verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Obliegenheiten
Der Reisende hat dem Reiseleiter oder „Komm mit-Reisen“ einen während der Pauschalreise auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wurde die Reise über einen Reisevermittler gebucht, reicht die Anzeige gegenüber dem Vermittler. Soweit „Komm mit-Reisen“ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder den Reisepreis mindern noch Schadenersatz fordern.
11. Gewährleistung
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese möglich und unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der Reiseleistung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
b) Der Reisende kann für die Zeit des Reisemangels die Minderung des Reisepreises verlangen.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet „Komm mit – Reisen“ nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn „Komm mit – Reisen“ die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann „Komm mit – Reisen“ für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. „Komm mit – Reisen“ hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Pauschalreisevertrag mit umfasst, so hat „Komm mit – Reisen“ auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
12. Haftungsbeschränkung
a.) Die vertragliche Haftung von „Komm mit – Reisen“ für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
b.) Gelten für eine zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich „Komm mit – Reisen“ gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Ausschlussfrist und Verjährung
a.) Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber „Komm mit-Reisen“ geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
b.) Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung von Gepäck während eines Fluges sind Ansprüche gegen die ausführende Airline geltend zu machen. Hierzu ist das Schadensformular der Airline zu verwenden. Die Anmeldefrist für Gepäckverlust/Beschädigung beträgt 7 Tage, die für Gepäckverspätung 21 Tage. „Komm mit – Reisen“ ist von der Schadensanmeldung zu informieren.
13. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) „Komm mit – Reisen“ bietet seine Reisen nur in der Bundesrepublik Deutschland an. „Komm mit – Reisen“ weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch „Komm mit – Reisen“ hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht „Komm mit – Reisen“ ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
14. Streitschlichtungsverfahren
„Komm mit-Reisen“ ist nicht verpflichtet, an einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen. „Komm mit-Reisen“ nimmt freiwillig nicht an einem Streitschlichtungsverfahren teil. „Komm mit-Reisen“ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
„Komm mit“ Morent GmbH&Co. KG Reisen
Neueibauer Str. 19a
02739 Kottmar OT Eibau
Tel. 03586 78 18 18
Fax 03586 78 18 22
Hinweis für Menschen mit eingeschränkter Mobilität:
Uns liegt viel daran, das auch Menschen mit eingeschränkter Mobilität mit uns verreisen können. Unsere Reisebusse und die von uns angebotenen Flussschiffe sind nicht barrierefrei und die von uns gebuchten Unterkünfte in der Regel auch nicht. Menschen mit eingeschränkter Mobilität müssen sich somit auf gewisse Einschränkungen einstellen. Wir möchten Ihnen bei Ihrer Entscheidung, welche Reise für Sie geeignet ist und welche besser nicht, gern behilflich sein. Deshalb bitten wir Sie, uns vor Ihrer Buchung über eine eventuelle Einschränkung zu informieren. So können wir Sie am besten beraten. Vielen Dank.